Corona in der Schule
1. Auslaufen der Corona-Verordnungen
Die CoronaSchVO wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt.
Es gibt keine Sonderregeln mehr für Schulen.
Insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht bei positiver Testung wird entfallen. Es wird jedoch empfohlen, Maske zu tragen.
Auch die Testungen entfallen
Grundsätzlich gilt sowieso immer: Wer krank ist, bleibt zu Hause!
2. Wegfall von Testungen/Bestell-Portal
Es entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen.
An den Schulen können übergangsweise noch vorhandene Schnelltests auf Anfrage und anlassbezogen an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben werden.
3. Maskentragen in der Schule
In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden oder auch nicht.
Positiv getesteten Personen, die nicht aufgrund von Krankheitssymptomen zuhause bleiben, wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, im Schulgebäude mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen.
4. Hygieneregelungen
An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln. Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.
5. Schulischer Unterricht
Präsenzunterricht hat für die Schülerinnen und Schüler oberste Priorität.
Distanzunterricht kommt nur ausnahmsweise in Betracht und unterliegt dann den bestehenden Vorgaben
(https://www.schulministerium.nrw/distanzunterricht)
6. Im Krankheitsfall
Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, geht nicht in die Schule. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch (Grundschule Boloh: am 1. Tag morgens telefonisch - später nochmal schriftlich)
Wie immer kann die Schule ein Attest verlangen, wenn Zweifel besteht, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird (§ 43 Absatz 2 SchulG).
(Ergänzung: Besonderes Augenmerk liegt hier auf den Tagen vor und nach den Ferien und sogenannten "langen Wochenenden". Legen Sie in diesen Fällen immer ein Attest vor.)
